Ist das nicht alles gesetzlich geregelt?
Viele Themen, die in Tarifverträgen behandelt werden, sind auch schon gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich aber um Mindeststandards, die durch Tarifverträge deutlich verbessert bzw. konkretisiert werden. Dabei gilt das „Günstigkeitsprinzip“:
http://www.rechtslexikon-online.de/Guenstigkeitsprinzip.html
Wenn also eine Regelung in einem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer günstiger ist, als die entsprechende Regelung im Gesetz, so gilt der Tarifvertrag.
Dazu paar Beispiele:
Tarifvertrag | Gesetz | |
Arbeitszeit | 37,5 Stunden, Nutzung eines Arbeitszeitkorridors von 35 bis 40 Stunden möglich durch Betriebsvereinbarung | 48 Stunden (6-Tage Woche, das heißt auch der Samstag ist Arbeits(Werk-)tag) |
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschläge geregelt | Kein Anspruch |
Freistellung von der Arbeit | Bezahlt | Kein Anspruch |
Urlaub | 30 Arbeitstage = 6 Wochen 33 Tage für Arbeitnehmer in Wechselschicht | 24 Werktage = 4 Wochen Kein zusätzlicher Anspruch |
Zusätzliches Urlaubsgeld | Geregelt | Kein Anspruch |
Erschwerniszulagen | Geregelt | Keine Regelung |
Jahressonderzahlungen | 13. Monatseinkommen geregelt | Kein Anspruch |
Tarifliche Altersvorsorge | Tarifförderung in Höhe von € 613,55 | Kein Anspruch (ggf. Riester-Förderung) |
Natürlich gilt das Günstigkeitsprinzip über Tarifverträge hinaus auch für Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge, wenn dadurch Arbeitnehmer besser gestellt werden.
Darüber hinaus gibt es in vielen Tarifverträgen Öffnungsklauseln oder es wird auf Betriebsvereinbarungen verwiesen, die nach dem Tarifabschluss verhandelt werden und die Details der Umsetzung für einzelne Betriebe regeln (z.B. im Tarifvertrag zur Demographie).